Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung.
Wir betreuen unsere Klienten umfassend in allen Gebieten des Zivil- und Unternehmensrechtes, mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht und in der Unternehmenssanierung.
Erfahrung aus drei Jahrzehnten.
Seit Jahrzehnten zählt Engelhart Richter & Partner zu den führenden österreichischen Kanzleien im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Als regelmäßig gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter verfügen wir über umfassende Erfahrung aus zahlreichen bedeutenden Insolvenz- und Sanierungsverfahren. Wir beraten Unternehmen, Gläubiger und Entscheidungsträger in Krisensituationen und vertreten ihre Interessen mit fachlicher Expertise und wirtschaftlichem Verständnis.
Der schnellste Weg zur richtigen Auskunft.
Ihr Unternehmen ist in der Krise
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen sich rasch Fragen zur Antragspflicht und zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Je früher wir eingebunden sind, desto größer ist der Handlungsspielraum.
Erste Schritte in der KriseSie sind Gläubiger in einem Verfahren
Für die Verfahren, in denen wir als Insolvenzverwalter bestellt wurden, finden Sie hier Gericht, Aktenzeichen, Anmeldungsfrist und Edikt sowie die wichtigsten Hinweise zur Forderungsanmeldung.
Verfahren und GläubigerinformationenDie wichtigsten Hinweise zur Forderungsanmeldung und den ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts finden Sie unter Informationen, die aktuell ausgeschriebenen Verwertungen aus unseren Verfahren unter Verwertungen.
Informationen für GläubigerWorin wir beraten und vertreten.
Ihre Ansprechpartner.
Beratung und Vertretung mit klarem Schwerpunkt.
Insolvenzrecht
Seit mehr als drei Jahrzehnten begleiten wir Unternehmen, Gläubiger und Entscheidungsträger in Krisen- und Sondersituationen. Als regelmäßig gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter verfügen wir über umfassende Erfahrung aus zahlreichen bedeutenden Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren. Insolvenzverwaltung, Unternehmenssanierung und wirtschaftsrechtliche Prozessführung zählen zu unseren Kernkompetenzen.
- Insolvenzverwaltung
- Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung
- Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren
- Anfechtung und Verwertung
Unternehmenssanierung und Restrukturierung
Wir begleiten Unternehmen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Restrukturierung und unterstützen die Unternehmensführung bei der Erarbeitung von Sanierungskonzepten sowie bei der Vermeidung persönlicher Haftungen.
- Außergerichtliche Restrukturierung und Gläubigervereinbarungen
- Sanierungskonzepte und Begleitung der Umsetzung
- Beratung zu Antragspflichten und Organhaftung
Prozessführung
Schwerpunkt bei der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen gegen Organe, Gesellschafter und Wirtschaftsprüfer.
- Organhaftung und Gesellschafterhaftung
- Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer und Berater
- Zivilprozessrecht, Rechtsmittelverfahren
- Prozessführung mit Schwerpunkt Baurecht
Forderungsbetreibung & Exekutionsrecht
- Außergerichtliche und gerichtliche Betreibung offener Forderungen
- Mahn- und Exekutionsverfahren
- Sicherung und Verwertung von Sicherheiten
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
- Gründung, Umstrukturierung und Auflösung von Gesellschaften
- Gesellschaftervereinbarungen
- Laufende Beratung von Geschäftsführung und Gesellschaftern
Weitere Bereiche
- Bank- und Leasingvertragsrecht, Factoring
- Liegenschafts-, Immobilien- und Mietrecht
- Privatstiftungsrecht
- Zivil- und Vertragsrecht
Sie sind sich nicht sicher, wer der richtige Ansprechpartner ist? Rufen Sie uns unter +43 1 712 33 30 0 an. Wir leiten Ihre Anfrage intern weiter.
Erste Schritte in der Krise.
Je früher Sie reagieren, desto mehr Möglichkeiten bleiben offen. Die folgenden Punkte ersetzen keine Beratung im Einzelfall, zeigen aber, worauf es in den ersten Tagen ankommt.
Antragspflicht beachten
Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen, spätestens aber 60 Tage danach (§ 69 Abs 2 IO). Bei juristischen Personen und bei eingetragenen Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter löst auch die Überschuldung die Antragspflicht aus (§ 67 Abs 1 IO).
Zahlungen prüfen
Leistet die Geschäftsführung Zahlungen, nachdem der Antrag hätte gestellt werden müssen, droht ihr die persönliche Haftung (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG). Auch ein verspäteter Antrag kann zu persönlicher Haftung führen.
Sanierung vorbereiten
Im Sanierungsverfahren bleibt das Unternehmen bestehen. Den Insolvenzgläubigern sind mindestens 20 Prozent der Forderungen binnen zwei Jahren anzubieten, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mindestens 30 Prozent (§ 141 Abs 1 und § 169 Abs 1 IO). Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag mit vollständigen Unterlagen voraus.
Frühe Restrukturierung
Ist die Insolvenz erst wahrscheinlich, steht das Restrukturierungsverfahren nach der Restrukturierungsordnung offen (§ 6 ReO). Öffentlich bekannt gemacht wird es nur, wenn der Schuldner das Europäische Restrukturierungsverfahren beantragt (§ 44 ReO).
Unterlagen für das erste Gespräch
Hilfreich sind ein aktueller Status von Vermögen und Verbindlichkeiten, eine Liste der offenen Posten, eine Liquiditätsvorschau für die nächsten Wochen und die letzten Jahresabschlüsse.
Insolvenzverfahren und Verwertungen.
Verfahren, in denen Rechtsanwälte unserer Kanzlei vom Gericht zu Insolvenzverwaltern bestellt wurden und die in der Insolvenzdatei der österreichischen Justiz noch einsehbar sind, dazu die aktuell ausgeschriebenen Verwertungen.
Aktuelle Verwertungen.
Liegenschaften, Unternehmensteile und bewegliches Vermögen, die derzeit in Insolvenzverfahren verwertet werden, in denen Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Insolvenzverwaltern bestellt wurden. Das verlinkte Edikt enthält jeweils die genaue Beschreibung, den Schätzwert und die Gutachten.
Sie möchten eine Forderung anmelden?
Forderungsanmeldungen sind in Österreich beim zuständigen Insolvenzgericht einzubringen, nicht beim Insolvenzverwalter (§ 104 Abs 1 IO). Das Gericht, das Aktenzeichen und die Anmeldungsfrist finden Sie in der Liste.
In den hier gelisteten Verfahren wurden Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Insolvenzverwaltern bestellt. Eine Vertretung von Gläubigern ist uns in diesen Verfahren daher nicht möglich. Für Anmeldung und Vertretung wenden Sie sich bitte an die gesetzlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV, KSV 1870 und ÖVC oder an einen anderen Rechtsanwalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB; Sie erreichen ihn über Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft.
Bitte nennen Sie bei Rückfragen stets das Aktenzeichen und den Namen des Schuldners.
Warum sind hier nicht alle Verfahren gelistet?
Diese Liste wird aus der Insolvenzdatei der österreichischen Justiz erzeugt und zeigt daher nur jene Verfahren, in die dort noch Einsicht gewährt wird. Nach § 256 Abs 2 IO endet die Einsicht ein Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nach Ablauf der im Sanierungsplan oder im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, nach Beendigung oder Einstellung der Sanierungsplanüberwachung sowie nach vorzeitiger Beendigung oder Einstellung eines Abschöpfungsverfahrens. Hat der Schuldner einen rechtskräftig bestätigten Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt, kann er beantragen, dass die Einsicht schon davor endet (§ 256 Abs 3 IO).
Abgeschlossene Verfahren verschwinden dadurch nach und nach aus der Datei. Die Liste ist deshalb eine Momentaufnahme der noch einsehbaren Verfahren und kein vollständiges Verzeichnis unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen nehmen wir außerdem nach ihrer Aufhebung nicht mehr in die Liste auf.
| Schuldner | Verfahrensart | Gericht / Aktenzeichen | Eröffnet | Anmeldungsfrist | Edikt |
|---|
Hier finden Sie Liegenschaften, Unternehmensteile und bewegliches Vermögen, die derzeit in Verfahren verwertet werden, in denen wir Insolvenzverwalter sind. Das verlinkte Edikt enthält jeweils die genaue Beschreibung, den Schätzwert und die Gutachten.
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
Partner, Rechtsanwälte, Of Counsel sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter der Engelhart Richter & Partner Rechtsanwälte OG.
Rechtsanwälte und Of Counsel
Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter.
Sie arbeiten von Beginn an in Insolvenzverfahren und in der Prozessführung mit, angeleitet von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Kanzlei.
Rechtlich fundiert, wirtschaftlich gedacht.
Unsere Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Erteilung rechtlicher Auskünfte. Wir sind es gewohnt, komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen und auf dieser Grundlage Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Rechtliche Expertise und unternehmerisches Verständnis greifen bei uns unmittelbar ineinander, insbesondere in Verfahren mit einer großen Zahl von Gläubigern ebenso wie in solchen mit besonders komplexen Rechtsfragen.
Die Akten führen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter arbeiten unter ihrer Anleitung mit. Verlassen können sich die Juristinnen und Juristen auf ein eingespieltes und im Insolvenzrecht erfahrenes Team, das eine große Zahl von Verfahren von der Eröffnung bis zur Schlussrechnung begleitet hat und genau weiß, worauf es bei Fristen, Anmeldungen und Tagsatzungen ankommt.
Ausbildung im Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Wir bieten Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern frühe Mitarbeit in laufenden Verfahren, fachliche Begleitung durch die Partner und ein Umfeld, in dem Insolvenz- und Sanierungsrecht Tagesgeschäft ist. Auch Studierende erhalten bei uns früh Einblick in laufende Verfahren.
Initiativbewerbung sendenVeröffentlichungen und Vorträge.
Fachbeiträge, Kommentierungen und Vorträge aus der Kanzlei, geordnet nach Person und nach Art der Arbeit.
Die Angaben beruhen auf den Verzeichnissen der Autorinnen und Autoren und auf öffentlich zugänglichen Quellen der Verlage und Bibliotheken. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen und Berichtigungen nehmen wir unter kanzlei@engelhart.at gerne entgegen.
Unterlagen, Formulare und Hinweise.
Die wichtigsten Dokumente und Auskünfte, vor allem für Gläubiger in Verfahren, in denen wir als Insolvenzverwalter bestellt sind.
Dokumente und Formulare
- Formblatt zur Forderungsanmeldung justizonline.gv.at
- Datenschutzerklärung der Website auf dieser Seite
- Datenschutzerklärung für Mandate und Insolvenzverfahren auf dieser Seite
- Impressum unserer Kanzlei auf dieser Seite
Häufige Fragen von Gläubigern
Wie melde ich eine Forderung an?
Die Forderungsanmeldung erfolgt beim zuständigen Insolvenzgericht. Die maßgeblichen Fristen und das zuständige Gericht entnehmen Sie dem Edikt in der Ediktsdatei. Ausführliche Hinweise zur Anmeldung finden Sie weiter unten im Abschnitt Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts.
In Verfahren, in denen wir selbst als Insolvenzverwalter bestellt sind, können wir keine Gläubiger vertreten. Dort verweisen wir auf die gesetzlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV, KSV 1870 und ÖVC oder empfehlen Ihnen gerne einen anderen Rechtsanwalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB; Sie erreichen ihn über Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft. In allen anderen Insolvenzverfahren sind wir bei der Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Forderungen gerne behilflich.
Wann findet die Prüfungstagsatzung statt?
Die Prüfungstagsatzung wird vom Gericht bestimmt und in der Ediktsdatei veröffentlicht. Dort finden Sie auch alle weiteren Tagsatzungen des Verfahrens.
Was geschieht mit einem laufenden Prozess gegen den Schuldner?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Rechtsstreit unterbrochen, gleich ob der Schuldner dort Kläger oder Beklagter ist (§ 7 Abs 1 IO). Geht es um eine Forderung, die im Insolvenzverfahren anzumelden ist, kann der Prozess erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 IO). Melden Sie Ihre Forderung deshalb zunächst beim Insolvenzgericht an. Wird sie anerkannt, ist die Feststellung erreicht und der unterbrochene Prozess nicht mehr nötig. Wird sie bestritten, betreiben Sie die Feststellung innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist durch Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreits und nicht durch eine neue Klage (§§ 110 und 113 IO).
Was gilt für Ware, die ich unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe?
Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§ 11 Abs 1 IO). Die Ware gehört dann nicht zur Insolvenzmasse und kann ausgesondert werden; wie weit das Recht reicht, beurteilt sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 44 Abs 1 IO). War der Kaufvertrag zur Zeit der Eröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er ihn erfüllt oder vom Vertrag zurücktritt (§ 21 Abs 1 IO). Die Herausgabe können Sie in den ersten sechs Monaten ab der Eröffnung nicht verlangen, wenn sie die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte (§ 11 Abs 2 IO). Wenden Sie sich bitte mit den Vertrags- und Lieferunterlagen an uns. Was nach Rückstellung oder Verrechnung offen bleibt, melden Sie als Insolvenzforderung beim Insolvenzgericht an.
An wen richte ich Rückfragen zu einem konkreten Verfahren?
Bitte nennen Sie in Ihrer Anfrage stets das Aktenzeichen des Verfahrens und den Namen des Schuldners. Anfragen richten Sie an kanzlei@engelhart.at. Assistenz und Sekretariat erfassen Gläubigeranfragen laufend und leiten sie an den zuständigen Rechtsanwalt weiter, der sie beantwortet.
Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts
Für Gläubiger fassen wir hier den ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts zusammen, den die Ediktsdatei der österreichischen Justiz zu jedem Verfahren veröffentlicht. Er betrifft vor allem die Anmeldung von Forderungen. Wir geben ihn nach bestem Wissen auf dem geltenden Rechtsstand wieder und ergänzen ihn um die Vorgaben der Art 53 ff der Europäischen Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 (Stand 1. August 2026).
Zweck der Forderungsanmeldung
Wer als Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden will, muss seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Das gilt auch, wenn über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die unterbliebene Anmeldung weitere Nachteile haben, etwa wenn ein Zahlungsplan zustande kommt oder ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.
Mit der Anmeldung wird der Gläubiger am Verfahren beteiligt. Das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung richtet sich nach den festgestellten Forderungen (§ 93 Abs 1 IO); Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten sind, stimmen vorläufig mit (§ 93 Abs 3 IO). Wird eine Forderung bestritten, ist sie innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist mit Klage feststellen zu lassen, sonst bleibt sie bei der Verteilung unberücksichtigt (§ 110 IO).
Welche Forderungen sind anzumelden?
Anzumelden sind Insolvenzforderungen, also vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Auch eine Forderung, die durch ein Absonderungsrecht wie ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum gedeckt ist, kann als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Wird sie nicht angemeldet, bleibt das Absonderungsrecht davon unberührt.
Bis wann ist anzumelden?
Maßgeblich ist die Anmeldungsfrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist. Bei verspäteter Anmeldung hat der Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Kosten der dadurch verursachten besonderen Prüfungstagsatzung zu ersetzen; nach § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Das entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben Gläubiger, die ihre Forderung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, nur dann Anspruch auf die Quote des Zahlungsplans, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden, und auch dann nur eingeschränkt (§ 197 Abs 1 IO). Das gilt, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.
Wo ist anzumelden?
Die Anmeldung ist bei jenem Gericht einzubringen, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (Insolvenzgericht). Das zuständige Gericht und das Aktenzeichen stehen im Insolvenzedikt.
Wie ist anzumelden?
Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzgericht, in Euro. Für die Umrechnung von Fremdwährungen ist der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Anzugeben sind der Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel, die zum Nachweis beigebracht werden können.
Verwenden Sie nach Möglichkeit das Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren“ bei JustizOnline. Wird auf Papier eingebracht, sind die Anmeldung und allfällige Beilagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Belege zur Glaubhaftmachung der Forderung sind, soweit nicht schon übermittelt, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen.
Kosten der Anmeldung
Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 33 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenzgerichts, durch Abbuchung und Einziehung sowie bar oder mit Bankomat- oder Kreditkarte bei Gericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtssuche auf justiz.gv.at.
Besonderheiten im Privatkonkurs
Rechte an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, etwa Pfandrechte, sind innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan nicht geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen verspäteter Geltendmachung erstreckt werden, trägt der Gläubiger die Kosten der erstreckten Tagsatzung.
Hinweis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenzgericht geltend zu machen, sonst sind sie ausgeschlossen.
Gläubiger im Ausland
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen. Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark können ihre Forderung in jeder Amtssprache der Organe der Union anmelden. Für sie beträgt die Anmeldungsfrist mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung der Eröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaates (Art 55 Abs 6 EuInsVO); in Österreich ist das die Insolvenzdatei.
Dafür steht das Standardformular „Forderungsanmeldung“ zur Verfügung, das im Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Union bereitsteht (Art 55 Abs 1 EuInsVO, Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105). Das Gericht, der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung können eine Übersetzung ins Deutsche verlangen (Art 55 Abs 5 EuInsVO); es empfiehlt sich daher, die Forderung jedenfalls auch auf Deutsch anzumelden.
Einsicht in die Insolvenzdatei
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei unter edikte.justiz.gv.at abgerufen werden.
Quelle: Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts, Ediktsdatei der österreichischen Justiz, Stand 1. August 2026. Die Punkte zur Sprache der Anmeldung sind nach dem Verordnungswortlaut ergänzt (Art 55 EuInsVO).
Weiterführende Links
- Verfahrensverzeichnis unserer Kanzlei auf dieser Seite
- Aktuelle Verwertungen aus unseren Verfahren auf dieser Seite
- Veröffentlichungen und Vorträge unserer Anwältinnen und Anwälte auf dieser Seite
- Ediktsdatei der österreichischen Justiz edikte.justiz.gv.at
- Gläubigerschutzverbände im Überblick oesterreich.gv.at
- Bundesministerium für Justiz justiz.gv.at
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag oerak.at
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Kontaktaufnahme
Schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen Sie an, verarbeiten wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage (Art 6 Abs 1 lit b und f DSGVO). E-Mails werden unverschlüsselt übertragen, sofern Sie keine Verschlüsselung verwenden. Für vertrauliche Unterlagen empfehlen wir den Postweg oder die Übergabe in der Kanzlei. Wir speichern Anfragen, solange es für ihre Bearbeitung nötig ist. Entsteht daraus ein Mandat, gelten die berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 12 RAO).
Bewerbungen
Bewerbungsunterlagen verwenden wir nur für das Auswahlverfahren (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Kommt kein Dienstverhältnis zustande, löschen wir sie nach sechs Monaten, sofern Sie nicht einer längeren Aufbewahrung zustimmen.
Widerspruchsrecht
Soweit wir Daten auf Grund unseres berechtigten Interesses verarbeiten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit widersprechen (Art 21 DSGVO).
Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Wenden Sie sich dazu an die oben genannte Adresse. Sie können sich außerdem bei der Datenschutzbehörde beschweren: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, www.dsb.gv.at.
Datenschutzerklärung für Mandate und Insolvenzverfahren
Diese Erklärung gilt für unsere Mandantinnen und Mandanten, für andere Beteiligte unserer Mandate und für alle, deren Daten wir als Insolvenzverwalter verarbeiten.
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Welche Daten wir verarbeiten
Wir verarbeiten nur Daten, die wir für ein Mandat oder ein Insolvenzverfahren brauchen oder die Sie uns freiwillig mitteilen. Das sind vor allem Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Angaben zu Verträgen, Forderungen und Vermögen sowie der Inhalt von Schriftverkehr und Akten. In Insolvenzverfahren kommen Lohndaten und Sozialversicherungsnummern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu. Je nach Sache können auch besonders geschützte Daten betroffen sein, etwa Gesundheitsdaten, oder Daten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren.
Zwecke und Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten Ihre Daten für folgende Zwecke.
- Anbahnung und Führung eines Mandats (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
- Durchführung eines Insolvenzverfahrens, in dem eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei zum Insolvenzverwalter bestellt ist, vor allem zur Einhaltung der insolvenz-, unternehmens-, steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa bei der Erfassung angemeldeter Forderungen, in der Buchhaltung und in der Lohnverrechnung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten, etwa der berufsrechtlichen Pflichten nach der Rechtsanwaltsordnung und der Aufbewahrungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch und Bundesabgabenordnung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).
- Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen, Prüfung auf Interessenkonflikte vor Übernahme eines Mandats und Schriftverkehr mit Gegnern und anderen Beteiligten, auf Grund unseres berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO).
- Zwecke, in die Sie eingewilligt haben (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Besonders geschützte Daten verarbeiten wir, soweit es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Art 9 Abs 2 lit f DSGVO), Daten über strafbare Handlungen nach Art 10 DSGVO und § 4 Abs 3 DSG.
Bei bestimmten Geschäften, etwa beim Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, müssen wir nach §§ 8a ff RAO besondere Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfüllen. Die Verarbeitung von Daten zu diesem Zweck gilt nach § 9 Abs 5 RAO als Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Ohne die Daten, die für ein Mandat nötig sind, können wir es nicht übernehmen. Anonymisierte Daten verwenden wir auch für statistische Zwecke. Ausschließlich automatisierte Entscheidungen im Sinne des Art 22 DSGVO treffen wir nicht.
Woher die Daten stammen
Viele Daten erhalten wir nicht von Ihnen selbst, sondern von unseren Mandantinnen und Mandanten, von Gerichten und Behörden, von Gegnern und deren Vertretern, von Buchhaltern und Steuerberatern, von Banken, Geschäftspartnern und Mitarbeitern sowie aus öffentlichen Registern wie Firmenbuch, Grundbuch und Ediktsdatei.
Empfänger
Soweit es ein Mandat oder ein Verfahren erfordert, übermitteln wir Daten an Gerichte und Behörden, an die Gegenseite und ihre Vertreter, an Substitute, an Versicherungen, an Gläubigerschutzverbände und an Gläubiger im Insolvenzverfahren. Dienstleister, die für uns tätig sind, etwa in der Informationstechnik, verarbeiten Daten nur in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen (Art 28 DSGVO).
Übermittlung in Länder außerhalb des EWR
Manche Empfänger haben ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder verarbeiten Daten dort, etwa ein Gericht oder die Gegenseite im Ausland. Dorthin übermitteln wir Daten nur, wenn die Europäische Kommission für das Land ein angemessenes Schutzniveau festgestellt hat (Art 45 DSGVO), wenn wir mit dem Empfänger die Standarddatenschutzklauseln der Kommission vereinbart haben (Art 46 Abs 2 lit c DSGVO in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) oder wenn die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Art 49 Abs 1 lit e DSGVO).
Speicherdauer
Wir bewahren Daten so lange auf, wie es das Mandat oder das Verfahren erfordert, und danach so lange, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Ansprüche aus dem Mandat noch geltend gemacht werden können. Akten bewahren wir nach § 12 Abs 2 RAO fünf Jahre nach dem Ende der Vertretung auf, Bücher, Aufzeichnungen und Belege nach § 212 UGB und § 132 BAO sieben Jahre. Unterlagen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bewahren wir nach § 12 Abs 3 RAO fünf Jahre nach dem Ende des Auftragsverhältnisses auf und löschen sie spätestens nach zehn Jahren, sofern nicht eine andere Pflicht eine längere Aufbewahrung verlangt.
Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 18 und 20 DSGVO). Ändern sich Ihre Daten, teilen Sie uns das bitte mit. Wenden Sie sich für alle Anliegen an die oben genannte Adresse.
Soweit die anwaltliche Verschwiegenheit es zum Schutz der Partei, der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, können sich Betroffene nach § 9 Abs 4 RAO nicht auf die Rechte nach Art 12 bis 22 und Art 34 DSGVO berufen. Das betrifft vor allem Auskünfte über Akten, die wir für eine andere Partei führen.
Sie können sich außerdem bei der Datenschutzbehörde beschweren (Art 77 DSGVO): Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, www.dsb.gv.at.
Widerspruchsrecht
Soweit wir Daten auf Grund unseres berechtigten Interesses verarbeiten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit widersprechen (Art 21 DSGVO).
Datensicherheit
Wir schützen Ihre Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem, unrechtmäßigem oder zufälligem Zugriff, vor Verlust, Veränderung und Missbrauch. E-Mails werden unverschlüsselt übertragen, sofern Sie keine Verschlüsselung verwenden, und können auf dem Übertragungsweg von Dritten gelesen werden. Für vertrauliche Unterlagen empfehlen wir den Postweg oder die Übergabe in der Kanzlei.
Verletzungen des Datenschutzes
Stellen wir eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, melden wir sie, wie es Art 33 und 34 DSGVO vorsehen, der Datenschutzbehörde und, wenn für Sie ein hohes Risiko besteht, auch Ihnen.
Stand September 2026
Impressum
Engelhart Richter & Partner Rechtsanwälte OG
Esteplatz 4/13, 2. Stock, 1030 Wien
Telefon: +43 1 712 33 30 0
Fax: +43 1 712 33 30 30
E-Mail: kanzlei@engelhart.at
Geschäftsführende Gesellschafter
Dr. Thomas Engelhart, Mag. Clemens Richter
Registrierung
Sitz: Wien
Firmenbuch: FN 9419b, Handelsgericht Wien
UID: ATU 11258404
Berufsbezeichnung und Kammer
Rechtsanwälte, Berufsbezeichnung verliehen in Österreich. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Wien, Ertlgasse 2, 1010 Wien, die zugleich Aufsichtsbehörde ist.
Berufsrechtliche Vorschriften
Rechtsanwaltsordnung (RAO), Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK). Abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at und beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag unter www.oerak.at.
Berufshaftpflichtversicherung
Für uns besteht die nach § 21a RAO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer. Namen, Kontaktdaten und räumlichen Geltungsbereich halten wir nach § 22 Abs 1 Z 11 und Abs 2 DLG in der Kanzlei bereit und nennen sie Ihnen auf Anfrage.
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz
Medieninhaber und Herausgeber: Engelhart Richter & Partner Rechtsanwälte OG, Esteplatz 4/13, 1030 Wien. Unternehmensgegenstand: Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Grundlegende Richtung: Information über die Kanzlei, ihre Tätigkeitsbereiche und die von ihr geführten Insolvenzverfahren.
Streitbeilegung
An Verfahren vor Stellen zur alternativen Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) nehmen wir nicht teil. Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde mit 20. Juli 2025 eingestellt.
Fotografie
Thomas Semelliker und Businessfoto Wien