Insolvenzrecht und Unternehmens­sanierung.

Wir betreuen unsere Klienten umfassend in allen Gebieten des Zivil- und Unternehmensrechtes, mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht und in der Unternehmenssanierung.

InsolvenzverwaltungRegelmäßige Bestellung durch Insolvenzgerichte
RestrukturierungBegleitung bei gerichtlicher und außergerichtlicher Sanierung
ProzessführungAnsprüche gegen Organe, Gesellschafter und Wirtschaftsprüfer

Erfahrung aus drei Jahrzehnten.

Seit Jahrzehnten zählt Engelhart Richter & Partner zu den führenden österreichischen Kanzleien im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Als regelmäßig gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter verfügen wir über umfassende Erfahrung aus zahlreichen bedeutenden Insolvenz- und Sanierungsverfahren. Wir beraten Unternehmen, Gläubiger und Entscheidungsträger in Krisensituationen und vertreten ihre Interessen mit fachlicher Expertise und wirtschaftlichem Verständnis.

Vorbereiteter Besprechungstisch der Kanzlei
Kanzlei am Esteplatz 4, 1030 Wien

Der schnellste Weg zur richtigen Auskunft.

Ihr Unternehmen ist in der Krise

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen sich rasch Fragen zur Antragspflicht und zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Je früher wir eingebunden sind, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Erste Schritte in der Krise

Sie sind Gläubiger in einem Verfahren

Für die Verfahren, in denen wir als Insolvenzverwalter bestellt wurden, finden Sie hier Gericht, Aktenzeichen, Anmeldungsfrist und Edikt sowie die wichtigsten Hinweise zur Forderungsanmeldung.

Verfahren und Gläubigerinformationen

Die wichtigsten Hinweise zur Forderungsanmeldung und den ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts finden Sie unter Informationen, die aktuell ausgeschriebenen Verwertungen aus unseren Verfahren unter Verwertungen.

Informationen für Gläubiger

Ihre Ansprechpartner.

Team mit Rechtsanwaltsanwärtern

Beratung und Vertretung mit klarem Schwerpunkt.

Insolvenzrecht

Seit mehr als drei Jahrzehnten begleiten wir Unternehmen, Gläubiger und Entscheidungsträger in Krisen- und Sondersituationen. Als regelmäßig gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter verfügen wir über umfassende Erfahrung aus zahlreichen bedeutenden Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren. Insolvenzverwaltung, Unternehmenssanierung und wirtschaftsrechtliche Prozessführung zählen zu unseren Kernkompetenzen.

  • Insolvenzverwaltung
  • Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung
  • Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren
  • Anfechtung und Verwertung
Unternehmenssanierung und Restrukturierung

Wir begleiten Unternehmen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Restrukturierung und unterstützen die Unternehmensführung bei der Erarbeitung von Sanierungskonzepten sowie bei der Vermeidung persönlicher Haftungen.

  • Außergerichtliche Restrukturierung und Gläubigervereinbarungen
  • Sanierungskonzepte und Begleitung der Umsetzung
  • Beratung zu Antragspflichten und Organhaftung
Prozessführung

Schwerpunkt bei der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen gegen Organe, Gesellschafter und Wirtschaftsprüfer.

  • Organhaftung und Gesellschafterhaftung
  • Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer und Berater
  • Zivilprozessrecht, Rechtsmittelverfahren
  • Prozessführung mit Schwerpunkt Baurecht
Forderungsbetreibung & Exekutionsrecht
  • Außergerichtliche und gerichtliche Betreibung offener Forderungen
  • Mahn- und Exekutionsverfahren
  • Sicherung und Verwertung von Sicherheiten
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
  • Gründung, Umstrukturierung und Auflösung von Gesellschaften
  • Gesellschaftervereinbarungen
  • Laufende Beratung von Geschäftsführung und Gesellschaftern
Weitere Bereiche
  • Bank- und Leasingvertragsrecht, Factoring
  • Liegenschafts-, Immobilien- und Mietrecht
  • Privatstiftungsrecht
  • Zivil- und Vertragsrecht

Sie sind sich nicht sicher, wer der richtige Ansprechpartner ist? Rufen Sie uns unter +43 1 712 33 30 0 an. Wir leiten Ihre Anfrage intern weiter.

Besprechungsraum der Kanzlei mit Tisch und Hängeschrank

Erste Schritte in der Krise.

Je früher Sie reagieren, desto mehr Möglichkeiten bleiben offen. Die folgenden Punkte ersetzen keine Beratung im Einzelfall, zeigen aber, worauf es in den ersten Tagen ankommt.

Antragspflicht beachten

Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen, spätestens aber 60 Tage danach (§ 69 Abs 2 IO). Bei juristischen Personen und bei eingetragenen Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter löst auch die Überschuldung die Antragspflicht aus (§ 67 Abs 1 IO).

Zahlungen prüfen

Leistet die Geschäftsführung Zahlungen, nachdem der Antrag hätte gestellt werden müssen, droht ihr die persönliche Haftung (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG). Auch ein verspäteter Antrag kann zu persönlicher Haftung führen.

Sanierung vorbereiten

Im Sanierungsverfahren bleibt das Unternehmen bestehen. Den Insolvenzgläubigern sind mindestens 20 Prozent der Forderungen binnen zwei Jahren anzubieten, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mindestens 30 Prozent (§ 141 Abs 1 und § 169 Abs 1 IO). Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag mit vollständigen Unterlagen voraus.

Frühe Restrukturierung

Ist die Insolvenz erst wahrscheinlich, steht das Restrukturierungsverfahren nach der Restrukturierungsordnung offen (§ 6 ReO). Öffentlich bekannt gemacht wird es nur, wenn der Schuldner das Europäische Restrukturierungsverfahren beantragt (§ 44 ReO).

Unterlagen für das erste Gespräch

Hilfreich sind ein aktueller Status von Vermögen und Verbindlichkeiten, eine Liste der offenen Posten, eine Liquiditätsvorschau für die nächsten Wochen und die letzten Jahresabschlüsse.

Insolvenzverfahren und Verwertungen.

Verfahren, in denen Rechtsanwälte unserer Kanzlei vom Gericht zu Insolvenzverwaltern bestellt wurden und die in der Insolvenzdatei der österreichischen Justiz noch einsehbar sind, dazu die aktuell ausgeschriebenen Verwertungen.

Aktuelle Verwertungen.

Liegenschaften, Unternehmensteile und bewegliches Vermögen, die derzeit in Insolvenzverfahren verwertet werden, in denen Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Insolvenzverwaltern bestellt wurden. Das verlinkte Edikt enthält jeweils die genaue Beschreibung, den Schätzwert und die Gutachten.

Sie möchten eine Forderung anmelden?

Forderungsanmeldungen sind in Österreich beim zuständigen Insolvenzgericht einzubringen, nicht beim Insolvenzverwalter (§ 104 Abs 1 IO). Das Gericht, das Aktenzeichen und die Anmeldungsfrist finden Sie in der Liste.

In den hier gelisteten Verfahren wurden Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Insolvenzverwaltern bestellt. Eine Vertretung von Gläubigern ist uns in diesen Verfahren daher nicht möglich. Für Anmeldung und Vertretung wenden Sie sich bitte an die gesetzlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV, KSV 1870 und ÖVC oder an einen anderen Rechtsanwalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB; Sie erreichen ihn über Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft.

Bitte nennen Sie bei Rückfragen stets das Aktenzeichen und den Namen des Schuldners.

Warum sind hier nicht alle Verfahren gelistet?

Diese Liste wird aus der Insolvenzdatei der österreichischen Justiz erzeugt und zeigt daher nur jene Verfahren, in die dort noch Einsicht gewährt wird. Nach § 256 Abs 2 IO endet die Einsicht ein Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nach Ablauf der im Sanierungsplan oder im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, nach Beendigung oder Einstellung der Sanierungsplanüberwachung sowie nach vorzeitiger Beendigung oder Einstellung eines Abschöpfungsverfahrens. Hat der Schuldner einen rechtskräftig bestätigten Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt, kann er beantragen, dass die Einsicht schon davor endet (§ 256 Abs 3 IO).

Abgeschlossene Verfahren verschwinden dadurch nach und nach aus der Datei. Die Liste ist deshalb eine Momentaufnahme der noch einsehbaren Verfahren und kein vollständiges Verzeichnis unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen nehmen wir außerdem nach ihrer Aufhebung nicht mehr in die Liste auf.

Einsehbare Insolvenzverfahren
SchuldnerVerfahrensartGericht / AktenzeichenEröffnetAnmeldungsfristEdikt

Sitzbereich im Gang mit zwei Sesseln und einem Bild an der Wand

Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter.

Partner, Rechtsanwälte, Of Counsel sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter der Engelhart Richter & Partner Rechtsanwälte OG.

Rechtsanwälte und Of Counsel

Rechtsanwalts­anwärterinnen und Rechtsanwalts­anwärter.

Sie arbeiten von Beginn an in Insolvenzverfahren und in der Prozessführung mit, angeleitet von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Kanzlei.

Rechtlich fundiert, wirtschaftlich gedacht.

Unsere Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Erteilung rechtlicher Auskünfte. Wir sind es gewohnt, komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen und auf dieser Grundlage Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Rechtliche Expertise und unternehmerisches Verständnis greifen bei uns unmittelbar ineinander, insbesondere in Verfahren mit einer großen Zahl von Gläubigern ebenso wie in solchen mit besonders komplexen Rechtsfragen.

Die Akten führen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter arbeiten unter ihrer Anleitung mit. Verlassen können sich die Juristinnen und Juristen auf ein eingespieltes und im Insolvenzrecht erfahrenes Team, das eine große Zahl von Verfahren von der Eröffnung bis zur Schlussrechnung begleitet hat und genau weiß, worauf es bei Fristen, Anmeldungen und Tagsatzungen ankommt.

Besprechungsraum der Kanzlei
Gang der Kanzlei mit den Schiebetüren der Schrankwand

Ausbildung im Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Wir bieten Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern frühe Mitarbeit in laufenden Verfahren, fachliche Begleitung durch die Partner und ein Umfeld, in dem Insolvenz- und Sanierungsrecht Tagesgeschäft ist. Auch Studierende erhalten bei uns früh Einblick in laufende Verfahren.

Initiativbewerbung senden

Veröffentlichungen und Vorträge.

Fachbeiträge, Kommentierungen und Vorträge aus der Kanzlei, geordnet nach Person und nach Art der Arbeit.

Die Angaben beruhen auf den Verzeichnissen der Autorinnen und Autoren und auf öffentlich zugänglichen Quellen der Verlage und Bibliotheken. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen und Berichtigungen nehmen wir unter kanzlei@engelhart.at gerne entgegen.

Unterlagen, Formulare und Hinweise.

Die wichtigsten Dokumente und Auskünfte, vor allem für Gläubiger in Verfahren, in denen wir als Insolvenzverwalter bestellt sind.

Dokumente und Formulare

Häufige Fragen von Gläubigern

Wie melde ich eine Forderung an?

Die Forderungsanmeldung erfolgt beim zuständigen Insolvenzgericht. Die maßgeblichen Fristen und das zuständige Gericht entnehmen Sie dem Edikt in der Ediktsdatei. Ausführliche Hinweise zur Anmeldung finden Sie weiter unten im Abschnitt Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts.

In Verfahren, in denen wir selbst als Insolvenzverwalter bestellt sind, können wir keine Gläubiger vertreten. Dort verweisen wir auf die gesetzlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV, KSV 1870 und ÖVC oder empfehlen Ihnen gerne einen anderen Rechtsanwalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA), ein gemeinsamer Verein der Arbeiterkammern und des ÖGB; Sie erreichen ihn über Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft. In allen anderen Insolvenzverfahren sind wir bei der Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Forderungen gerne behilflich.

Wann findet die Prüfungstagsatzung statt?

Die Prüfungstagsatzung wird vom Gericht bestimmt und in der Ediktsdatei veröffentlicht. Dort finden Sie auch alle weiteren Tagsatzungen des Verfahrens.

Was geschieht mit einem laufenden Prozess gegen den Schuldner?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Rechtsstreit unterbrochen, gleich ob der Schuldner dort Kläger oder Beklagter ist (§ 7 Abs 1 IO). Geht es um eine Forderung, die im Insolvenzverfahren anzumelden ist, kann der Prozess erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 IO). Melden Sie Ihre Forderung deshalb zunächst beim Insolvenzgericht an. Wird sie anerkannt, ist die Feststellung erreicht und der unterbrochene Prozess nicht mehr nötig. Wird sie bestritten, betreiben Sie die Feststellung innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist durch Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreits und nicht durch eine neue Klage (§§ 110 und 113 IO).

Was gilt für Ware, die ich unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe?

Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§ 11 Abs 1 IO). Die Ware gehört dann nicht zur Insolvenzmasse und kann ausgesondert werden; wie weit das Recht reicht, beurteilt sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 44 Abs 1 IO). War der Kaufvertrag zur Zeit der Eröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er ihn erfüllt oder vom Vertrag zurücktritt (§ 21 Abs 1 IO). Die Herausgabe können Sie in den ersten sechs Monaten ab der Eröffnung nicht verlangen, wenn sie die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte (§ 11 Abs 2 IO). Wenden Sie sich bitte mit den Vertrags- und Lieferunterlagen an uns. Was nach Rückstellung oder Verrechnung offen bleibt, melden Sie als Insolvenzforderung beim Insolvenzgericht an.

An wen richte ich Rückfragen zu einem konkreten Verfahren?

Bitte nennen Sie in Ihrer Anfrage stets das Aktenzeichen des Verfahrens und den Namen des Schuldners. Anfragen richten Sie an kanzlei@engelhart.at. Assistenz und Sekretariat erfassen Gläubigeranfragen laufend und leiten sie an den zuständigen Rechtsanwalt weiter, der sie beantwortet.

Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts

Für Gläubiger fassen wir hier den ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts zusammen, den die Ediktsdatei der österreichischen Justiz zu jedem Verfahren veröffentlicht. Er betrifft vor allem die Anmeldung von Forderungen. Wir geben ihn nach bestem Wissen auf dem geltenden Rechtsstand wieder und ergänzen ihn um die Vorgaben der Art 53 ff der Europäischen Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 (Stand 1. August 2026).

Zweck der Forderungsanmeldung

Wer als Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden will, muss seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Das gilt auch, wenn über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die unterbliebene Anmeldung weitere Nachteile haben, etwa wenn ein Zahlungsplan zustande kommt oder ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

Mit der Anmeldung wird der Gläubiger am Verfahren beteiligt. Das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung richtet sich nach den festgestellten Forderungen (§ 93 Abs 1 IO); Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten sind, stimmen vorläufig mit (§ 93 Abs 3 IO). Wird eine Forderung bestritten, ist sie innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist mit Klage feststellen zu lassen, sonst bleibt sie bei der Verteilung unberücksichtigt (§ 110 IO).

Welche Forderungen sind anzumelden?

Anzumelden sind Insolvenzforderungen, also vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Auch eine Forderung, die durch ein Absonderungsrecht wie ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum gedeckt ist, kann als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Wird sie nicht angemeldet, bleibt das Absonderungsrecht davon unberührt.

Bis wann ist anzumelden?

Maßgeblich ist die Anmeldungsfrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist. Bei verspäteter Anmeldung hat der Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Kosten der dadurch verursachten besonderen Prüfungstagsatzung zu ersetzen; nach § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Das entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben Gläubiger, die ihre Forderung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, nur dann Anspruch auf die Quote des Zahlungsplans, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden, und auch dann nur eingeschränkt (§ 197 Abs 1 IO). Das gilt, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.

Wo ist anzumelden?

Die Anmeldung ist bei jenem Gericht einzubringen, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (Insolvenzgericht). Das zuständige Gericht und das Aktenzeichen stehen im Insolvenzedikt.

Wie ist anzumelden?

Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzgericht, in Euro. Für die Umrechnung von Fremdwährungen ist der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Anzugeben sind der Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel, die zum Nachweis beigebracht werden können.

Verwenden Sie nach Möglichkeit das Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren“ bei JustizOnline. Wird auf Papier eingebracht, sind die Anmeldung und allfällige Beilagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Belege zur Glaubhaftmachung der Forderung sind, soweit nicht schon übermittelt, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen.

Kosten der Anmeldung

Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 33 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenzgerichts, durch Abbuchung und Einziehung sowie bar oder mit Bankomat- oder Kreditkarte bei Gericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtssuche auf justiz.gv.at.

Besonderheiten im Privatkonkurs

Rechte an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, etwa Pfandrechte, sind innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan nicht geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen verspäteter Geltendmachung erstreckt werden, trägt der Gläubiger die Kosten der erstreckten Tagsatzung.

Hinweis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenzgericht geltend zu machen, sonst sind sie ausgeschlossen.

Gläubiger im Ausland

Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen. Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark können ihre Forderung in jeder Amtssprache der Organe der Union anmelden. Für sie beträgt die Anmeldungsfrist mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung der Eröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaates (Art 55 Abs 6 EuInsVO); in Österreich ist das die Insolvenzdatei.

Dafür steht das Standardformular „Forderungsanmeldung“ zur Verfügung, das im Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Union bereitsteht (Art 55 Abs 1 EuInsVO, Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105). Das Gericht, der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung können eine Übersetzung ins Deutsche verlangen (Art 55 Abs 5 EuInsVO); es empfiehlt sich daher, die Forderung jedenfalls auch auf Deutsch anzumelden.

Einsicht in die Insolvenzdatei

Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei unter edikte.justiz.gv.at abgerufen werden.

Quelle: Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts, Ediktsdatei der österreichischen Justiz, Stand 1. August 2026. Die Punkte zur Sprache der Anmeldung sind nach dem Verordnungswortlaut ergänzt (Art 55 EuInsVO).

Weiterführende Links

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